Wer sich den Gesetzen nicht fügen lernt,
muß die Gegend verlassen, wo sie gelten.

Johann Wolfgang von Goethe

 

Jeder Kleingärtner muss bestimmte Vorschriften und Gesetze einhalten. Hier findet ihr eine Auswahl, die nicht den Anspruch auf Vollständigkeit besitzt.

Hoch

Zustimmungspflichtige Anträge

Du möchtest als Kleingärtner in deinem Garten eine kleine bauliche Maßnahme durchführen?

Dann stelle bitte einen Antrag an den Vorstand. Sind alle Vorgaben auf dem Formular eingehalten, kannst du loslegen.

Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes (siehe Bauordnung des Verbandes). Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist. Weitere Festlegungen, wie Abstandsflächen u. a. § 6 (5) SächsBO, Außenmaße und Dachformen der Laube obliegen dem Zwischenpächter (der diese Aufgabe dem Verein übertragen kann). Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.

Solltest du andere Größen oder Maße benutzen wollen, dann rede VORHER mit dem Vorstand

Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.

Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 0,5 m können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.

Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese Größenangaben und/oder den Zeitraum weiter einschränken.

m Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich, der als Feucht-Biotop gestaltet werden sollte, bis zu einer Größe von höchstens 8 m² einschließlich flachen Randbereich zulässig. Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen. Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken. Maßnahmen zum Schutz der Kinder sind vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.

 
 
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